Landesverband der Schausteller und Marktkaufleute Niedersachsen-Nord und Bremen e.V.

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INFOBERICHTE DES BSM 

2003/2004


 

  1. Mautbefreiung


  2. Anträge Mautbefreiung


  3. Sonntagsfahrverbot


  4. Lebensm. Verordnung


  5. Ausführliche Lebensmittelhygiene Verordnung in pdf Datei


  6. Lebensm.Ken.V.


  7. Bundesministerium der Justiz 

    Gesetze im Internet


  8. Verordnung über die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch


  9. Jugendschutzgesetz


  10. Aktuelle Gesetze


  11. Anforderung an Verkaufsstände Lebensmittel


  12. Selbstfahrende Schaustellerwohnwagen sind KFZ - Steuerbefrei


  13. Rede von Herrn Minister Wolfram Kuschke anlässlich des 31. Bundesverbandstags


  14. Ausweg aus der Pkw-Besteuerung für schwere Geländewagen?


  15.  Bundesverbandstag des BSM in Dortmund

     

 

 

 

Neu Trinkwasser auf Märkte Neu

(Welchen Wasserschlauch brauchen wir.) 

 

Bitte daran denken:

Befristete Führerscheine verlängern lassen

Um keine böse Überraschung zum Saisonstart zu erleben, sollten Sie den Lkw Führerschein verlängern lassen. Mit dem neuen Führerscheinrecht der EU sind bestimmte Führerscheinklassen nur noch befristet. Ohne Verlängerung erlischt die Fahrerlaubnis. Rechtzeitig darum kümmern ist wichtig, weil ärztliche Untersuchungen zur Fahrtauglichkeit ein Bestandteil des Verfahrens für die Verlängerung sind.

(BSM-Presseinformation)

 


 

 

Mautbefreiung                   

Nach § 1 Absatz 1 und 2 des Autobahnmautgesetzes sind folgende Fahrzeuge von der streckenbezogenen Maut für schwere Lkw befreit:

  • Kraftomnibusse
  • Fahrzeuge der Polizei,
  • Fahrzeuge des Zivil und Katastrophenschutzes,
  • Fahrzeuge der Feuerwehr,
  • Fahrzeuge anderer Notdienste,
  • Fahrzeuge des Bundes,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
  • Fahrzeuge, die nicht ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und
  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.

Mautbefreite Kraftomnibusse und Fahrzeuge der Streitkräfte werden vom System selbstständig erkannt. Halter anderer mautbefreiter Fahrzeuge können diese bei Toll Collect registrieren lassen, um unnötige Ausleitungen, Kontrollen und Nacherhebungsbescheide zu vermeiden. Die bei Toll Collect als mautbefreit registrierten Fahrzeuge werden vom Kontrollsystem über das Kennzeichen erkannt.

Der Gültigkeitszeitraum von befristeten Registrierungen der Mautbefreiung beginnt mit dem offiziellen Start der Maut. Eine Verlängerung der ursprünglich bestätigten Termine ist daher nicht notwendig.

ABMG § 1 Autobahnmaut

(1) Für die Benutzung der Bundesautobahnen mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 187 S. 42) ist eine Gebühr im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie zu entrichten (Maut).

(2) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten bei Verwendung der folgenden Fahrzeuge:

1. Kraftomnibusse,2. Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizeibehörden, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste sowie Fahrzeuge des Bundes,3. Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,4. Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,5. Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden.
Voraussetzung für die Mautbefreiung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 ist, dass die Fahrzeuge als für die dort genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Im Fall von Fahrzeugkombinationen ist das Motorfahrzeug für die Mautbefreiung der Kombination maßgebend.

(3) Die Maut nach Absatz 1 ist nicht zu entrichten auf:1. der Bundesautobahn A 6 von der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Saarbrücken-Fechingen in beiden Fahrtrichtungen,2. der Bundesautobahn A 5 von der deutsch-schweizerischen Grenze und der deutsch-französischen Grenze bis zur Anschlussstelle Müllheim/Neuenburg in beiden Fahrtrichtungen,3. den Bundesautobahnabschnitten, für deren Benutzung eine Maut nach § 2 des Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung erhoben wird.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b Nr. i der Richtlinie 1999/62/EG und mit Zustimmung des Bundesrates die Mautpflicht auf genau bezeichnete Abschnitte von Bundesstraßen auszudehnen, wenn dies aus Sicherheitsgründen gerechtfertigt ist. In diesem Fall ist auf die Mautpflichtigkeit dieser Straßenabschnitte in geeigneter Weise hinzuweisen

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a. StVO § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
 

1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

1.  kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum
    nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen
    geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer
    Entfernung von 200 km,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle
    und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen
    Hafen (An- oder Abfuhr),
2.  die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b)
    frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen,
    lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem
    Obst und Gemüse,
3.  Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,
4.  Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen
    werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen
    zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,

Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,

Rheinland-Pfalz und im Saarland,

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),

Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt

und Thüringen,

Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,

Rheinland-Pfalz und im Saarland,

1. und 2. Weihnachtstag.

 

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Lebensmittel Verordnung

 

LMHV § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die hygienischen Anforderungen an das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln, mit Ausnahme des Gewinnens von Lebensmitteln.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Durchführung betriebseigener Maßnahmen und Kontrollen.

(3) Rechtsvorschriften des Bundes, die für das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende oder zusätzliche hygienische Anforderungen vorschreiben, bleiben unberührt. Diese Verordnung gilt jedoch, soweit in anderen Rechtsvorschriften enthaltene hygienische Anforderungen an das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen oder Anforderungen an betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, nicht mindestens den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

 

LMHV § 3 Allgemeine Hygieneanforderungen


Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, daß sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Sie dürfen dazu nur

1. in Betriebsstätten a) nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 1, 2 und 4 der Anlage oder b) nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 3 und 4 und2. unter Einhaltung der Anforderungen von Kapitel 5 der Anlagehergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden.

LMHV § 1 Geltungsbereich

 

1) Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat durch betriebseigene Kontrollen die für die Entstehung gesundheitlicher Gefahren durch Faktoren biologischer, chemischer oder physikalischer Natur kritischen Punkte im Prozeßablauf festzustellen und zu gewährleisten, daß angemessene Sicherungsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überprüft werden. Dies erfolgt durch ein Konzept, daß der Gefahrenidentifizierung und -bewertung dient, zu deren Beherrschung beiträgt und folgenden Grundsätzen genügt:

1. Analyse dieser Gefahren in den Produktions- und Arbeitsabläufen beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln,2. Identifizierung der Punkte in diesen Prozessen, an denen diese Gefahren auftreten können,3. Entscheidung, welche dieser Punkte die für die Lebensmittelsicherheit kritischen Punkte sind,4. Festlegung und Durchführung wirksamer Sicherungsmaßnahmen und deren Überwachung für diese kritischen Punkte und5. Überprüfung der Gefahrenanalyse, der kritischen Punkte und der Sicherungsmaßnahmen und deren Überwachung in regelmäßigen Abständen sowie bei jeder Änderung der Produktions- und Arbeitsabläufe beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln.
(2) Wer Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat im Rahmen betriebseigener Maßnahmen zu gewährleisten, daß Personen, die mit Lebensmitteln umgehen, entsprechend ihrer Tätigkeit und unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung in Fragen der Lebensmittelhygiene unterrichtet oder geschult werden.

 

LMHV § 5 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr bringt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 über betriebseigene Kontrollen oder Maßnahmen zuwiderhandelt.

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Jugendschutzgesetz

JuSchG § 4 Gaststätten

1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.

(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.

 

JuSchG § 9 Alkoholische Getränke

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahrenweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.

 
 
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Anforderungen an Verkaufsstände für Lebensmittel auf Märkten, Volksfesten, Vereinsfeiern usw.

1.Verkaufsstände müssen vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, Wind und Staub) geschützt sein; ein überdachter Stand, am besten dreiseitig geschlossen, wird empfohlen. Der Standplatz muss befestigten Boden haben, keinen Sand-, Schotter- oder Rasenboden. Im Bedarfsfall stabile, geeignete Unterlage beschaffen.

2. Arbeits- und Verkaufstische müssen glatt, riss- und spaltenfrei sein (Resopal, Stahl o. ä.). Völlig ungeeignet sind Biergartentische. Unverpackte Lebensmittel, auch Pfannen, Grill, Waffeleisen usw. mit einem ausreichend hohen Aufsatz zur Kundenseite hin schützen (sog. “Hustenschutz”). Alternativ kann ein mind. 1 m breiter Tisch vor den Stand gestellt werden, um den Kunden auf Abstand zu halten. Unfallgefahr/ Spritzschutz bei heißem Fett.

3. Eine Handwaschgelegenheit im Stand ist unbedingt erforderlich! Benötigt wird  fließendes Warm- und Kaltwasser. TIP: Bei fehlendem Anschluss ans Wassernetz in einem ehem. Glühwein- oder Einkochtopf mit Zapfhahn Wasservorrat bereithalten. Handwaschgelegenheit mit Pumpseifenspender/ ggf. Händedesinfektionsspender und Einmalhandtüchern ausstatten.

4. Separate Toiletten für die im Stand Beschäftigten müssen vorhanden sein. Die Toiletten sind dem Personenkreis, die mit Lebensmitteln umgehen, vorzubehalten. Sie dürfen dem Publikum nicht zugänglich sein. Die Toiletten müssen mit Handwaschgelegenheiten (wie Punkt 3) ausgestattet sein.

5. Personalhygiene beachten: Personen im Stand müssen helle, waschbare Berufskleidung tragen (Kittel/ Latzschürzen/ Kochkleidung und Kopfbedeckung). Hand- und Armschmuck ablegen. Händewaschen vor Arbeitsbeginn und nach Toilettenbesuch muss selbstverständlich sein! Im Stand herrscht Rauchverbot! Personen mit offenen Wunden an den Händen nicht mit Lebensmitteln beschäftigen.

6. Untersagt ist das Vorrätig halten und die Abgabe folgender roher Hackfleischerzeugnisse, auch wenn diese im Verkaufsstand durcherhitzt und abgegeben würden: Hackfleisch, Mett, frische Bratwurst, geschnetzeltes oder gesteaktes Fleisch, Kebap mit gewolften oder gekutterten Fleisch, Hamburger, Schaschlik u.ä. gestückeltes Fleisch.

7. Der Stand und seine Einrichtung sind vor Inbetriebnahme gründlich zu säubern. Lebensmittel und deren Behältnisse nicht auf den Boden stellen, für ausreichenden Ablagen und Platz sorgen, Standgröße nicht zu knapp bemessen! Lebensmittel abgedeckt und geschützt aufbewahren. Empfindliche und kühlpflichtige Lebensmittel sind entsprechend kühl zu lagern!

8. Getränke und Speisen korrekt auf Preistafeln auflisten, Qualitätsangaben (z.B. Orangensaft/-nektar) und Füllmengen bei Getränken angeben. Zusatzstoffe kenntlich machen (z.B. Phosphat, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker usw.); Etiketten und Angaben des Vorlieferanten beachten.

9. Die Herstellung von Speisen in Privathaushalten ist mit Risiken verbunden:
Die Zubereitung z.B. von Salaten, Kuchen, Desserts, Hausmacher Wurst usw. kann weder von Ihnen noch von der Lebensmittelüberwachung überwacht werden. Für die Folgen von unsachgemäß hergestellten Speisen bleibt meistens der Veranstalter in der Haftung. Den Nachweis des Verschuldens Anderer zu führen, ist nahezu unmöglich. Anders bei Lebensmitteln, die aus Gewerbebetrieben stammen:

       - Gewerbebetriebe haben Produktionsstätten, in denen sachkundiges Personal unter
         professionellen Bedingungen Lebensmittel herstellen;

       - Gewerbebetriebe werden regelmäßig von der Lebensmittelüberwachung überprüft;

       - Gewerbebetriebe übernehmen die Verantwortung für die von Ihnen hergestellten
           Waren

 

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Bundesfinanzhof im November 2004: Selbstfahrende Schaustellerwohnwagen sind Kfz-Steuerfrei

- März 2005:Einspruch eines Schaustellers war erfolgreich -

Nachfolgend ist die Entscheidung des BFH auszugsweise abgedruckt. Das Einspruchsverfahren eines Schaustellers mit Hinweis auf dieses Urteil war erfolgreich, wie der BSM erfreulicherweise erfahren konnte.

Sachverhalt und Vorinstanz

Die Klägerin ist Halterin eines LKW, den sie für ihren Schaustellerbetrieb verwendet. Der Aufbau des Fahrzeuges kann ausgewechselt werden. Es stehen dafür zwei Wohncontainer zur Verfügung, die abwechselnd auf dem Fahrgestell befestigt werden können; einer von ihnen dient der Klägerin, der andere ggf. Angestellten für die Dauer der jeweiligen Kirmes als Wohnung. Im Fahrzeugschein wird das Fahrzeug als "LKW geschlossener Kasten mit Wechselaufbau" bezeichnet. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte für das Fahrzeug mit Bescheid von 1996 eine jährliche Kraftfahrzeugsteuer von 978 DM, beginnend ab 9. Februar 1996, festgesetzt. Später stellte er das Fahrzeug rückwirkend ab diesem Zeitpunkt steuerfrei. Im Juli 2002 kam das FA jedoch zu der Auffassung, die Steuerbefreiung sei irrtümlich erfolgt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. August 2002 setzte es deshalb die Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend ab 9. Februar 1998 auf jährlich 500 € fest. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Befreiungsvorschrift des §3 Nr. 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) greife nicht ein. Es handele sich bei dem Fahrzeug der Klägerin nämlich weder um eine Zugmaschine im Sinne des Buchst. a dieser Vorschrift noch um einen Wohn- oder Packwagen im Sinne des Buchst. b; denn unter den Buchst. b fielen nur Fahrzeuge, die als Anhänger mitgeführt werden könnten. Selbstfahrende Wohnwagen seien nicht kraftfahrzeugsteuerrechtlich begünstigt. Dies verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Das FA meint, die Steuerbefreiungstatbestände seien im Gesetz eindeutig definiert. Das Fahrzeug der Klägerin sei weder eine Zugmaschine noch ein Wohnwagen i.S. des §3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG, weil es sich dabei um Anhänger handeln müsse, die hinter einem Zugfahrzeug hergezogen werden.

BFH - Entscheidung

Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheides des FA. Nach § 3 Nr. 8 KraftStG ist von der Steuer befreit das Halten von Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb eines Schaustellergewerbes verwendet werden (Buchst. a), sowie von Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen (Buchst. b). Zugmaschinen sind nach der Rechtsprechung des Senats Fahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und die nach ihrer Bauart ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt sind. Die Anwendung des Buchst.a kommt damit, ohne dass dies näherer Ausführung bedarf, im Streitfall nicht ernstlich in Betracht. Das Fahrzeug der Klägerin ist jedoch nach § 3 Nr.8 Buchst.b KraftStG von der Steuer befreit. Diese Vorschrift ist auch auf selbstfahrende Wohnwagen anzuwenden (a.A. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 3 Rdnr. 115, mit Hinweis auf einen Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen).

Historie der KFZ Steuerbefreiung

Allerdings hat der Gesetzgeber des Jahres 1985, in dem vorgenannte Vorschrift des KraftStG ihre heutige Fassung erhalten hat, die Verwendung von selbstfahrenden Wohnwagen im Schaustellergewerbe offenbar noch nicht im Auge gehabt. Anlass für die Erweiterung der bis 1985 auf Zugmaschinen für das Schaustellergewerbe bzw. für Schausteller beschränkten Steuerbefreiung war vielmehr, dass damals für das Schaustellergewerbe verwendete Fahrzeuganhänger nur dann von der Kraftfahrzeugsteuer frei waren, wenn sie lediglich hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt wurden; denn dann waren sie nach §18 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) nicht zulassungspflichtig und folglich nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Verwendung solcher Anhänger hinter schnelleren Zugmaschinen und eine entsprechende Erweiterung der Steuerbefreiung erschien dem Gesetzgeber jedoch wegen der Belange des Verkehrs wie der Schausteller dringend geboten (vgl. BTDrucks 10/4513, Bl. 33). An selbstfahrende Wohnwagen im Schaustellergewerbe hat der Gesetzgeber damals offenbar nicht gedacht; sie waren bis dahin --weil weder Zugmaschine noch mit höchstens 25 km/h hinter einer Zugmaschine beförderte Anhänger-- nicht steuerbefreit und wurden auch jetzt weder im Gesetzestext noch, soweit dokumentiert, in den Gesetzesberatungen ausdrücklich angesprochen.

Steuerzahlerfreundliche Auslegung durch den BFH

Dass der Gesetzgeber des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes (KraftStÄndG) von 1985 die kraftfahrzeugsteuerliche Lage von Schaustellerbetrieben nicht bewusst dadurch hat verbessern wollen, dass er ihnen die kraftfahrzeugsteuerfreie Verwendung (auch) von selbstfahrenden Wohnwagen ermöglichte, steht indes einer dahin gehenden Auslegung des § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht entgegen. Diese ist vielmehr aus folgenden Gründen geboten: Das aus der Sicht des Gesetzgebers des § 3 Nr. 8 KraftStG --Fassung 1985-- bestehende Bedürfnis, Wohnwagenanhänger von Schaustellerbetrieben uneingeschränkt in die Steuerbefreiung einzubeziehen, musste mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz die Frage aufwerfen, ob nicht die Einbeziehung von selbstfahrenden Wohnwagen in die Steuerbefreiung anlässlich der Neufassung des § 3 Nr. 8 KraftStG geboten ist. Wie bereits die Klägerin zutreffend ausgeführt hat und offenbar auch FA und FG nicht in Abrede stellen wollen, sind nämlich keine einsichtigen sachlichen Gründe dafür gegeben, warum die Zugfahrzeuge und die Wohnwagenanhänger von Schaustellern steuerbefreit sein sollen, Schausteller also Kraftfahrzeugsteuerfreiheit genießen, wenn sie ihren speziellen Wohnbedarf durch einen von einer Zugmaschine gezogenen Wohnwagenanhänger befriedigen, nicht aber, wenn dies durch einen selbstfahrenden Wohnwagen geschieht, also ein Fahrzeug, in dem Funktion und Bauteile einer Zugmaschine und eines Wohnanhängers eine feste Verbindung eingegangen sind. Wenn der Gesetzgeber des Jahres 1985 gleichwohl die Steuerbefreiung lediglich auf alle Wohnwagenanhänger (nicht aber auch auf selbstfahrende Wohnwagen) ausgedehnt hat, so ist diese Absicht einer hiervon abweichenden, über die Absichten des Gesetzgebers hinausgehenden, jedoch nach Sinn und Zweck der Steuerbefreiung gebotenen verfassungsfreundlichen Auslegung des § 3 Nr. 8 KraftStG nicht hinderlich. Das müsste erst recht gelten, wenn die Analyse des FG zutrifft, dass durch die tatsächliche Entwicklung (vermehrter Einsatz selbstfahrender Wohnwagen im Schaustellergewerbe) eine Regelungslücke entstanden ist. Denn solche Lücken ggf. durch eine extensive Auslegung des vom Gesetzgeber formulierten Steuertatbestandes zu schließen, gehört zu dem den Gerichten erteilten Auftrag zur Fortbildung des Rechts und ist auch bei einer Steuerbefreiungsvorschrift, die wie § 3 Nr. 8 KraftStG eine Ausnahme von der Steuerpflicht beim Halten von Kraftfahrzeugen vorsieht, nicht unzulässig. Es gibt nämlich jedenfalls im deutschen (Kraftfahrzeug-)Steuerrecht keinen Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften stets oder jedenfalls grundsätzlich "eng", also nicht wie jede andere Vorschrift nach den allgemeinen Auslegungsregeln gemäß Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck auszulegen sind. Hätte aber der Gesetzgeber mit der Verwendung selbstfahrender Wohnwagen im Schaustellergewerbe gerechnet bzw. sich über deren kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung eigens eine Meinung gebildet, so ist davon auszugehen, dass er solche Fahrzeuge ebenso wie Zugmaschinen und Wohnwagenanhänger von der Kraftfahrzeugsteuer befreit hätte oder doch jedenfalls bei Vermeidung eines kaum lösbaren Widerspruchs zu dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes hätte gleich behandeln müssen. Für den erkennenden Senat ist zumindest, wie erwähnt, kein sachlich einleuchtender Gesichtspunkt erkennbar, warum sowohl Zugmaschinen als auch Wohnwagenanhänger von Schaustellern unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 8 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sein sollen, selbstfahrende Wohnwagen von Schaustellern jedoch nicht. Auch vom FA ist dafür kein Gesichtspunkt angeführt worden. Die vom erkennenden Senat für geboten erachtete Auslegung wird auch durch den Wortlaut des § 3 Nr. 8 Buchst. b KraftStG nicht etwa ausgeschlossen; die Absicht des Gesetzgebers, nur Anhänger steuerfrei zu stellen, hat sich im Normtext nicht, jedenfalls nicht so deutlich niedergeschlagen, dass eine solche Auslegung die durch den Wortlaut der Vorschrift gezogenen Grenzen überschritte. Die vom KraftStG in § 3 Nr. 8 Buchst. b verwandte Formulierung ("Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart ...") findet sich in § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e StVZO wieder, der "Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart" --unter einschränkenden, hier nicht interessierenden Voraussetzungen-- von der verkehrsrechtlichen Zulassungspflicht freistellt, die sonst für Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger grundsätzlich besteht. Diese Freistellung bezieht sich nur auf Anhänger; das ist in der einleitenden Wendung zu der genannten Nr. 6 ausdrücklich geregelt ("Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind ... 6. folgende Arten von Anhängern: ..."). § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e StVZO deutet also darauf hin, dass in der Gesetzessprache jedenfalls der StVZO --überdies ebenso in der Umgangssprache-- unter Wohnwagen nicht selbstredend Wohnwagenanhänger zu verstehen sind, wenn auch diese kurz als "Wohnwagen" bezeichnet werden können (so z.B. in §21 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung --StVO--) und selbstfahrende Wohnwagen mitunter "Wohnmobile" genannt werden; jedoch sind auch selbstfahrende Wohnwagen und nicht nur Wohnwagenanhänger nach dem Sprachgebrauch der StVZO Wohnwagen.  Demnach bedarf es entgegen der Ansicht des FG unbeschadet der Entstehungsgeschichte des § 3 Nr.  8 KraftStG nach dem Sinn und Zweck der dort in Buchst. b vorgesehenen Steuerbefreiung keiner Gesetzesänderung, um selbstfahrende Wohnwagen von Schaustellern in die Steuerbegünstigung im Wege einer verfassungsfreundlichen Auslegung der Vorschrift einzubeziehen. (BSM-Presseinformation)

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Rede von

Herrn Minister Wolfram Kuschke

anlässlich des 31. Bundesverbandstags

des Bundesverbands Deutscher Schausteller

und Marktkaufleute e.V.

am 25. Januar 2005 in Dortmund

 

Sehr geehrter Herr Arens,

sehr geehrter Herr Hammerschmidt,

meine sehr verehrten Damen und Herren,

ich freue mich, den Bundesverbandstag Deutscher Schausteller und Marktkaufleute hier in Nordrhein-Westfalen begrüßen zu können.

Ich möchte Ihnen herzliche Grüße von Herrn Ministerpräsident Steinbrück übermitteln, der gern zu ihrer Versammlung gekommen wäre. Sein Terminkalender erlaubt das leider nicht.

Ich darf Sie im Namen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen willkommen heißen. Ich hoffe, Sie hatten in den vorausgegangenen Tagen fruchtbare Diskussionen und können mit guten Ergebnissen nach Hause gehen.

Ich möchte bei dieser Gelegenheit natürlich auch einige Worte über die Branche sagen, die Sie repräsentieren: Die Schausteller und Marktkaufleute oder zusammengefasst, das Reisegewerbe in Deutschland.

Noch vor drei- bis vier Jahrzehnten hatte das Reisegewerbe eine andere Bedeutung und Verbreitung in unserem Land, als es noch längst nicht in fast jedem Dorf ein Einzelhandelsgeschäft mit Vollsortiment gab.

Auf Märkten oder bei fahrenden Händlern konnten wir vieles von dem bekommen, was der Händler im Viertel nicht anbot. Auch der Warenverkauf an der Haustür, und damit meine ich den legalen und sehr erwünschten, fand mit einem breiten Sortiment statt.

Als die Zeit der Supermärkte anbrach, schien es zeitweilig, als trockne diese Art des Handels regelrecht aus, als könnten nur noch ein paar größere Wochenmärkte übrig bleiben. Inzwischen, so ist mein Eindruck, hat es längst einen Gegentrend gegeben, der sich weiter fortzusetzen scheint.

Einer der Gründe ist: Die Menschen wissen, dass es den einen Ort nicht gibt, an dem sich alle Vorteile für den Einkauf vereinigen. Es gibt keinen Supermarkt der alles hat und auch in allem am billigsten ist und der immer die beste und frischeste Ware anbietet.

Es gibt ihn nicht und schon gar nicht gibt es ihn überall und in jedermanns Nähe. Deshalb bin ich davon überzeugt, dass es Wochenmärkte und anderes Reisegewerbe auch in ferner Zukunft geben wird.

Das gilt natürlich auch für Volksfeste und Weihnachtsmärkte. Es gibt relativ gesicherte Zahlen darüber, welche Bedeutung das Schaustellergewerbe für unsere Wirtschaft hat. Vor etwa drei Jahren war es ein Gesamtumsatz von fast 4 Mrd. Euro, der durch Volksfeste und Kirmesveranstaltungen geschaffen wurde.

Rund 180 Millionen Besucher tragen jedes Jahr dazu bei. Und dabei darf nicht vergessen werden: Ein Drittel dieses Umsatzes kommt der Wirtschaft vor Ort zugute, namentlich den Verkehrsunternehmen, dem Einzelhandel und der Gastronomie.

Das Reisegewerbe lässt sich aber nicht allein mit Zahlen beschreiben. Es stellt in allen seinen Ausprägungen auch ein unverzichtbares Stück Kulturgut dar. Damit meine ich ein modernes zeitgemäßes Kulturgut und nicht historische Folklore.

Ich kann mir bestimmte Stadtviertel ohne einen Wochenmarkt nicht vorstellen. Er gehört dorthin, er ist Anziehungs- und Treffpunkt für die Bewohner und er ist damit ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens in unseren Städten.

Ich kann mir einen Jahresablauf ohne Kirmes nicht vorstellen. Und damit meine ich nicht allein die großen Volksfeste, sondern auch die Kirmes vor Ort, mit der heute noch unsere Kinder aufwachsen.

Beides, Märkte und Volksfeste, sind somit Teil unserer kulturellen Identität.

Natürlich hat das Reisegewerbe einen Wandel durchgemacht. Es hat sich geänderten Rahmenbedingungen anpassen müssen und wird dies auch weiterhin tun.

Ein Volksfest ist heute nicht mehr der alleinige Jahreshöhepunkt des Freizeitvergnügens, davon sind wir weit entfernt. Die wachsende Freizeitindustrie hat manches an Nachfrage aufgesogen, angefangen von Multimediaangeboten wie Fernsehen, Computer, Videospiele, Großkinos, aber auch die Freizeitparks, die fast ganzjährig Kirmes und Volksfest nachahmen.

Die Marktbeschicker wiederum stehen in dauernder Konkurrenz zum stationären Einzelhandel, der gelegentlich auch so etwas wie eine Marktatmosphäre nachzuahmen versucht.

Hinzu kommt: Schausteller und Marktkaufleute haben einen harten Job. Damit meine ich nicht nur körperliche Belastung und lange Arbeitszeit, sondern auch das, was ihnen an Organisations- und Improvisationsgeschick abverlangt wird.

Zusätzlich müssen sie ganz nüchtern rechnende Kaufleute sein. Ihre Unternehmen lassen sich oft nur führen, wenn die ganze Familie anpackt und mitzieht.

In unserer Gesellschaft herrschte lange Zeit die Vorstellung, dass sich der Freizeitanteil immer weiter ausdehnen und die Arbeitszeit immer weiter verringern werde. Harte Arbeit war keine attraktive Aussicht.

Aber Sie bemerken sicher, dass ich dabei schon in der Vergangenheitsform rede, denn ich bin in der Tat davon überzeugt, dass hier ein Umdenken eingesetzt hat.

Der Unterschied zwischen keiner Arbeit und harter Arbeit hat sich spätestens mit Beginn dieses Jahres deutlich vergrößert und das kann sich nur zugunsten des Reisegewerbes auswirken, wenn es um seine Nachfrage nach Personal oder Hilfskräften und auch um seine gesellschaftliche Anerkennung geht.

Der Familienzusammenhalt im Reisegewerbe ist Tradition. Er ist etwas Besonderes und er macht auch die Stärke und die Zukunftsfähigkeit der Branche aus.

Sie als Reisegewerbetreibende können viel flexibler und schneller auf Kundenwünsche reagieren. Sie sind nahe dran, sie bekommen unmittel­bare Rückmeldungen von Ihren Abnehmern und Sie sind im wahrsten Sinne des Wortes beweglich.

Gegenüber dem Einzelhandel hat der mobile Markthandel nach wie vor ein ganz wesentliches Alleinstellungsmerkmal, das es auszunutzen gilt: Qualität und Frische der Waren werden als überlegen angesehen.

Die Ware erscheint ursprünglicher und weniger lange gelagert und transportiert und sie ist es in der Regel auch. Das sind ganz wichtige Argumente in einer Zeit, in der gesundheitsbewusste Ernährung eine weiterhin zunehmende Rolle spielt.

Die demographische Entwicklung in unserem Land, also die Zunahme des Anteils an älteren Menschen, bringt neue Herausforderungen für die Nahversorgung in unseren Städten mit sich. Die wird der stationäre Einzelhandel allein nicht bewältigen können.

Es wird mehr Menschen geben, die dankbar sind für einen Lebensmittelhändler, der regelmäßig durch ihre Straße fährt, für einen Bäckereiwagen oder einen mobilen Obstverkäufer.

Das mag in althergebrachter Weise geschehen,

aber vielleicht werden kreative Händler bald neue Angebotsformen finden, wie z. B. einen Bestellservice oder bestimmte Paketangebote.

Das bleibt Ihrem Einfallsreichtum überlassen, den Sie als Unternehmer immer bewiesen haben. Deshalb sehe ich eine solide und vielleicht in manchen Bereichen sogar sehr gute Zukunft für das Reisegewerbe.

Schließlich hat das Reisegewerbe auch eine übergreifende ökonomische Funktion, indem es nämlich die Kultur der Selbstständigkeit in unserem Land in seinem Kern repräsentiert. Selbstständiges Unternehmertum und Eigeninitiative sind wichtige Tugenden in unserem Land.

Sie haben für die wirtschaftliche Größe unseres Landes gesorgt und nach einem zeitweiligen Bedeutungsverlust nimmt diese Rolle seit fast einem Jahrzehnt wieder deutlich zu. Selbstständige Erwerbstätigkeit muss für mehr Menschen als bisher eine gute Alternative sein und jeder selbstständige Gewerbetreibende lebt diese Einstellung vor.

Meine Damen und Herren, ich weiß, dass es ein paar spezifische Sorgen gibt, die ihre Branche aktuell bewegen. Ich will auf zwei davon eingehen, und zwar sind es die Energiepreise und die zu erwartende Dienstleistungsrichtlinie der EU.

Ich weiß, dass die Schausteller und alle anderen Reisegewerbetreibenden Klage führen, bei ihnen sei die Liberalisierung des Strommarktes nicht angekommen. Für diese Einschätzung habe ich durchaus Verständnis.

Wir müssen feststellen, dass die Liberalisierung des Strommarktes in Deutschland im Jahre 1998 noch nicht zu einem effektiven Wettbewerb geführt hat. Deshalb wird auf Bundesebene an einem neuen Energiewirtschaftgesetz gearbeitet. Es soll noch in diesem Frühjahr in Kraft treten.

Vor dem Hintergrund gewachsener Strukturen wird sich der Markt aber nicht von heute auf morgen ändern. Die Koalitionsfraktionen im Landtag Nordrhein-Westfalen haben deshalb die Landesregierung im September 2004 aufgefordert, die Preisaufsicht bei den Stromtarifen nach heutigem Recht besonders sorgsam zu nutzen, also gerade bei den kleineren Kunden.

Das hat das Energieministerium vor dem Jahreswechsel intensiv getan:

-                   108 Anträge auf Tariferhöhungen zum 1.1.2005 lagen ihm vor,

-                   in über 70 Fällen hat es die Erhöhungen gekürzt, und zwar im Durchschnitt um etwa 20 Prozent,

-                   am Ende war eine Erhöhung um durchschnittlich knapp 5 Prozent nicht zu verwehren.

Gründe für die Erhöhungen waren im Wesentlichen höhere Kosten für die Strombeschaffung (wobei

allerdings der Anteil für „grünen Strom“ schon mengenmäßig nicht ins Gewicht fällt! Es gibt auch keine höheren Steuern auf Strom!).

Gekürzt wurde im Wesentlichen, wenn die Kalkulationsmethoden der Versorger nicht zu akzeptieren waren.

Die Dienstleistungsrichtlinie, die zurzeit im Entwurf vorliegt, könnte natürlich auch ihre Branche berühren. Grundsätzlich müssen wir uns aber dem Wettbewerb auf dem Binnenmarkt auch im Bereich der Dienstleistungswirtschaft stellen.

Was wir allerdings nicht akzeptieren, ist ein Wettrennen z. B. um die billigsten Sicherheitsstandards für Geräte oder Anlagen.

Hier sieht der Richtlinienentwurf aber weiterhin ein Zugriffsrecht des Staates vor, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Ich bin im Übrigen zuversichtlich, dass wir gemeinsam mit der Bundesregierung einen Weg finden werden, die Interessen der deutschen Dienstleistungswirtschaft in Brüssel zu wahren.

Das Thema steht sehr deutlich auf dem politischen Bildschirm der Landesregierung Nordrhein-Westfalen. Entsprechend werden wir uns auch unmittelbar – und dafür stehe in meiner Funktion als Minister für Europaangelegenheiten – in Brüssel Gehör verschaffen.

Der wichtigste Fahrtwind für die Reisegewerbetreibenden ist und bleibt die Binnenkonjunktur.

Sie hat uns in den letzten drei Jahren nicht verwöhnt und das hängt mit einer Vielzahl von Faktoren zusammen. Dafür war sicher nicht nur die weltwirtschaftliche Lage verantwortlich. Es gab auch einen Bedarf an Reformen auf nationaler Ebene, deren Wirkungsrichtung wir uns gelegentlich noch einmal klar machen müssen.

Mir ist kein Wirtschaftsverband bekannt, der nicht in den letzten Jahren die Senkung von Steuern und die Verminderung der Lohnnebenkosten gefordert hätte. Beides ist geschehen, die letzte Stufe der Steuerreform haben wir gerade zu Anfang dieses Jahres erlebt und wir haben jetzt einen Spitzensatz bei der Einkommensteuer, von dem viele von Ihnen nie zu träumen gewagt hätten.

Wir haben gleichzeitig die Lohnnebenkosten gekürzt oder zumindest eingedämmt, indem wir die sozialen Transfersysteme durchgreifend verändert haben.

Dem Wunsch nach geringeren Steuern und Lohnnebenkosten folgen aber häufig nur einen Atemzug später Forderungen, die damit unvereinbar sind. Der Staat soll bei geringeren Steuereinnahmen mehr in Straßen, Gebäude und andere öffentliche Infrastruktur und natürlich in Bildung investieren.

Die Verbraucher, die als Arbeitnehmer die Senkung der Lohnnebenkosten zu schultern haben, in dem ihnen Leistungen gekürzt oder Eigenbeteiligungen erhöht werden, sollen mehr konsumieren.

Das passt zeitlich nicht zusammen. Natürlich sind all diese Reformen gerade deshalb geschehen, damit unsere Wirtschaft wieder mehr Eigendynamik entwickelt und wieder mehr Menschen zu Einkommen gebracht werden. Aber dadurch kann nicht schon im nächsten Augenblick ein Konsumschub entstehen.

Wenn wir jetzt wieder mit Zuversicht auf die Konjunkturaussichten für dieses Jahr blicken und die Konjunkturentwicklung im vergangenen Jahr bei genauem Hinsehen inzwischen in einem besseren Licht erscheint als zuvor, dann können wir mehr als zufrieden sein.

Das ist wahrlich ein Ansporn, den Weg der Modernisierung unserer Wirtschaft und unserer Gesellschaft weiter zu gehen.

Das Reisegewerbe wird ganz sicher seinen Anteil daran haben und ich wünsche Ihnen allen für das noch junge Jahr 2005 eine glückliche Hand und viel Erfolg.

Vielen Dank.

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Auswege aus der Pkw-Besteuerung für schwere Geländewagen?

Nach Informationen der Fachpresse (Zeitschrift „4WHEEL Fun) soll es eine Möglichkeit geben, Geländewagen ohne aufwendige Umbauten nach der günstigeren Gewichtsbesteuerung anerkennen zu lassen. Nach den EU-Richtlinien 70/156/EWG und 2001/116/EG könnten Fahrzeuge der Kategorie M1-AF als Mehrzweckfahrzeuge der günstigen Kfz-Steuer unterliegen, wenn das Fahrzeug pro Sitzplatz (ohne Fahrersitz) mehr als 136 Kilogramm Zuladung aufweist. 4WHEEL Fun berichtet, dass sich einige Prüfstellen weigern, eine entsprechende Umcodierung vorzunehmen.

Der BSM prüft, ob die Informationen zutreffend sind und dies ein gangbarer Weg ist, die Steuerlast niedrig zu halten. Voraussetzung ist allerdings auch, dass durch eine eventuelle Umcodierung keine anderweitigen Nachteile entstehen.

(BSM-Presseinformation)

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Bundesverbandstag

31. Bundesverbandstag des BSM in Dortmund

-Wahlergebnisse bestätigen Kurs der Ehrenamtsträger-

Die gut besuchte Pressekonferenz bildete den Auftakt der viertägigen Veranstaltung, die vom Landesverband Westfalen mit seinen Bezirksstellen und dem Schaustellerverein Rote Erde in Dortmund planerisch, organisatorisch und finanziell getragen wurde.

Thematisch wurde das Pressegespräch von den nachfolgend dargestellten Themen geprägt:

Absagen und vorzeitige Schließung von Veranstaltungen

Keine Veranstaltungsabsagen bei Kriegen (Beispiel Golfkrieg Anfang der Neunziger), Terrorakten (11. September 2001) und Naturkatastrophen (Flutwelle am 26. Dezember 2004).Veranstaltungsabsagen nützen den Opfern nicht. Die spendenwilligen Schausteller und Marktkaufleute können nur dann ihren Beitrag leisten, wenn Feste und Märkte stattfinden. Auch angesichts der zuvor genannten Beispielsfälle wurden seinerzeit in Deutschland außer Volksfesten keine nennenswerten sportlichen oder gesellschaftlichen Großveranstaltungen abgesagt.

Keine Wettbewerbsverzerrungen durch Erweiterung der EU

Der BSM begrüßt die Erweiterung des europäischen Hauses und die Chancen eines einheitlichen Binnenmarktes auf dem Gebiet von 25 Nationen. Die bis zum Jahr 2010 umzusetzende geplante Dienstleistungs-Rahmenrichtlinie der EU sieht vor, dass gemäß des Herkunftslandprinzips Dienstleister aus dem EU-Ausland nur den Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes unterworfen sind. Der BSM befürchtet Wettbewerbsverzerrungen, Qualitätsverluste auf den Märkten und eine Gefährdung des hohen Sicherheitsstandards insbesondere bei den Fahrgeschäften.

Liberalisierung des Strommarktes Flop für Reisegewerbe

Die mit der Liberalisierung des Strommarktes vorhergesagte Senkung des Strompreises traf für Schausteller, Circusse und Marktkaufleute nicht ein. Die Aufsummierung der Netzdurchleitungsentgelte und nicht nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen der örtlichen Versorger sind für ein nach wie vor hohes Strompreisniveau auf den Festplätzen verantwortlich.

Kulturelle Bedeutung der Volksfeste und Märkte bei Standgeld berücksichtigen

Volksfeste und Märkte sind ein anerkanntes Kulturgut (siehe Bundestagsdrucksache 14/3786 vom 05.07. 2002). Deren Durchführung in kommunaler Regie ist ein Gebot der freiwilligen Daseinsfürsorge, das aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet wird. Bei der Festlegung der Standgelder sollen die Gemeinkosten nicht dem Volksfest- oder Marktbeschicker angelastet werden, sondern nur die tatsächlichen veranstaltungsbedingten Kosten.

Wachsende Bedeutung des Markthandels für die wohnortnahe Versorgung

Die zunehmende Ausdünnung des Einzelhandels in den innerstädtischen Gebieten und Konzentration auf wenige Anbieter in der Peripherie verursacht eine ständige Verschlechterung der Versorgung insbesondere für nicht mobile oder in der Bewegungsfreiheit eingeschränkte Bevölkerungsteile. Die Märkte kommen zu den Kunden. Die Versorgung mit Gütern des alltäglichen Bedarfs ist eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch gesellschaftspolitische Funktion des Markthandels.

Märkte müssen in ihrem Bestand geschützt werden.

Kleinbetriebsschädliche Bürokratie und nicht nachvollziehbares Steuerrecht

bemängelte Präsident Hans-Peter Arens nach Begrüßung der zahlreichen Teilnehmer. Die ausufernde Bürokratie verursacht den Reisegewerbetreibenden unzumutbare Mehrbelastungen. Es ging auch anders. Früher wurden die Einnahmen und die Ausgaben in das Straßensteuerheft eingetragen und vierteljährlich beim Finanzamt abgerechnet. Zur Flutkatastrophe hebt Hans-Peter Arens die vernünftigen Maßnahmen und Reaktionen hervor, die im Ergebnis mehr für die Opfer brachten als Veranstaltungsabsagen. Diese sind den Schaustellern und Marktkaufleuten noch aus dem 1. Golfkrieg Anfang der Neunziger und als Folge der Terroranschläge des 11.9.2001 noch in schlechter Erinnerung.

Markt als Kommunikationszentrum

Vizepräsident Giuseppe Angeletti verweist auf die Vielzahl der in den letzten Jahren neuer Probleme für das Reisegewerbe hebt die Bedeutung des Marktes als Kommunikationsmittelpunkt in der Kommune hervor. Die Funktion des Marktes war und ist nicht auf den reinen Warenvertrieb beschränkt, sondern er ist auch ein unverzichtbares Element des gesellschaftlichen Zusammenhalts, dessen Lockerung zu Recht allseits beklagt wird. Den Preiskampf gegen die großen wie Lidl und Co kann der Markthandel nicht gewinnen, aber den Wettbewerb auf anderen Gebieten erfolgreich aufnehmen: Qualität und alternatives Warensortiment.

Die EU-Erweiterung

wird grundsätzlich begrüßt, betont Präsident Hans-Peter Arens, darf aber weder zu Wettbewerbsverzerrungen noch zu einer Absenkung des in Jahrzehnten geschaffenen hohen Sicherheitsniveaus führen. Dies hat seinen Preis. So sind in letzter Zeit auch keine Neuheiten auf den Festen, da diese nicht mehr finanzierbar sind. Basel II lässt grüßen.

Irrweg Privatisierung

Ein plastisches Beispiel hierfür erläuterte Vizepräsident Giuseppe Angeletti an dem Fall Markgröningen. Der Sachverhalt chronologisch in Kurzform:

1.)       Privatisierung

2.)       350 % Standgelderhöhung

3.)       Schlechtestes Fest aller Zeiten (Freß und Sauf auf Ballermannniveau)

4.)       Privatisierung rückgängig gemacht

Daten zum Gewerbe

Der BSM vertritt bundesweit 12.000 in den Landesverbänden organisierte Mitglieder, davon 8.000 Marktkaufleute und 4.000 Schausteller. Volksfeste verzeichnen jährlich 180 Millionen Besucher und setzen ca. 2 Milliarden Euro um. Weihnachtsmärkte ziehen jährlich 160 Millionen Besucher an und erzielen einen Gesamtumsatz in Höhe von 1,7 Milliarden Euro. Die Wochenmarkthändler erwirtschaften ca. 5 Milliarden Euro Jahresumsatz.

 

Sitzung des Gesamtvorstands

In unmittelbarem Anschluss an die Pressekonferenz folgte die Sitzung des Gesamtvorstands. Dem Gesamtvorstand des BSM gehören an:

-           das Präsidium

-           die Landesverbandsvorsitzenden

-           die Fachbereichsvorsitzenden

-           der Bundesschatzmeister

-           der Bundesschriftführer

Dieses Gremium tagte im unmittelbaren Anschluss an die Pressekonferenz. Die Schwerpunktthemen warten die Finanzen, Änderungen an Beitragsordnung und organisatorische Fragen zum Bundesverbandstag. Abgerundet wurde der erste Sitzungstag mit dem „Westfälischen Abend“, mit der Bezirksstelle Hagen als Ausrichter eines rundum gelungenen Abends.

Nach Ausgabe der Delegiertenmappen erfolgte am Sonntag Vormittag die offizielle

Eröffnung

durch den Schirmherren des Bundesverbandstags, Dortmunds Oberbürgermeister Dr. Gerd Langemeyer. Zuvor begrüßte Reiner Pohlmey als 1. Vorsitzender der Bezirksstelle Dortmund die Teilnehmer und Gäste und klärte diejenigen, die es noch nicht wussten, über die Symbole von Dortmund als Metropole Westfalens auf:

1.)       Westfalenpark

2.)       Westfalenstadion

3.)       Westfalenhallen

Er betonte das gute Verhältnis der Schausteller und Marktkaufleute mit den Behörden und die Verwurzelung der Reisegewerbetreibenden in der Bevölkerung.

OB Dr. Langemeyer bedankte sich für die Wahl von Dortmund als Tagungsort. Diese Stadt hatte einen dramatischen Strukturwandel durchmachen müssen. Noch in den Sechzigern wurde auf dem Dortmunder Stadtgebiet mengenmäßig so viel Kohle gefördert wie heute in ganz Deutschland. Anfang der Achtziger Schließung der letzten Zeche. Trotz der erheblichen Arbeitsplatzverlagerungen in das Rheinland ist aus Dortmund kein Jammertal geworden. Die Zukunft der Stadt wurde gestaltet. Hierzu tragen auch die Reisegewerbetreibenden mit ihren Märkten und Volksfesten bei. Präsident Hans-Peter Arens überreichte dem Stadtoberhaupt ein Karussellpferd und bestätigte das von Reiner Pohlmey eingangs erwähnte gute Verhältnis zu den städtischen Stellen mit dem Hinweis, dass die Reisegewerbetreibenden keine Arbeitsplätze nach China verlagern. Als nächstes standen die Fachbereichssitzungen auf der Tagesordnung.

(Berichterstattung wird fortgesetzt)

(BSM-Presseinformation)

 

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