zum Seitenanfang
Anforderungen
an Verkaufsstände für Lebensmittel auf Märkten,
Volksfesten, Vereinsfeiern usw.
1.Verkaufsstände
müssen vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee, Wind und
Staub) geschützt sein; ein überdachter Stand, am besten
dreiseitig geschlossen, wird empfohlen. Der Standplatz muss
befestigten Boden haben, keinen Sand-, Schotter- oder
Rasenboden. Im Bedarfsfall stabile, geeignete Unterlage
beschaffen.
2.
Arbeits- und Verkaufstische müssen glatt, riss- und
spaltenfrei sein (Resopal, Stahl o. ä.). Völlig ungeeignet
sind Biergartentische. Unverpackte Lebensmittel, auch Pfannen,
Grill, Waffeleisen usw. mit einem ausreichend hohen
Aufsatz zur Kundenseite hin schützen (sog.
“Hustenschutz”). Alternativ kann ein mind. 1 m breiter
Tisch vor den Stand gestellt werden, um den Kunden auf Abstand
zu halten. Unfallgefahr/ Spritzschutz bei heißem Fett.
3. Eine Handwaschgelegenheit im Stand ist unbedingt
erforderlich! Benötigt wird fließendes Warm-
und Kaltwasser. TIP: Bei fehlendem Anschluss ans Wassernetz in
einem ehem. Glühwein- oder Einkochtopf mit Zapfhahn
Wasservorrat bereithalten. Handwaschgelegenheit mit
Pumpseifenspender/ ggf. Händedesinfektionsspender und
Einmalhandtüchern ausstatten.
4. Separate Toiletten für die im Stand Beschäftigten müssen
vorhanden sein. Die Toiletten sind dem Personenkreis, die mit
Lebensmitteln umgehen, vorzubehalten. Sie dürfen dem Publikum
nicht zugänglich sein. Die Toiletten müssen mit
Handwaschgelegenheiten (wie Punkt 3) ausgestattet sein.
5. Personalhygiene beachten: Personen im Stand müssen
helle, waschbare Berufskleidung tragen (Kittel/ Latzschürzen/
Kochkleidung und Kopfbedeckung). Hand- und Armschmuck ablegen.
Händewaschen vor Arbeitsbeginn und nach Toilettenbesuch muss
selbstverständlich sein! Im Stand herrscht Rauchverbot!
Personen mit offenen Wunden an den Händen nicht mit
Lebensmitteln beschäftigen.
6. Untersagt ist das Vorrätig halten und die Abgabe
folgender roher Hackfleischerzeugnisse, auch wenn diese
im Verkaufsstand durcherhitzt und abgegeben würden:
Hackfleisch, Mett, frische Bratwurst, geschnetzeltes oder
gesteaktes Fleisch, Kebap mit gewolften oder gekutterten
Fleisch, Hamburger, Schaschlik u.ä. gestückeltes Fleisch.
7. Der Stand und seine Einrichtung sind vor Inbetriebnahme gründlich
zu säubern. Lebensmittel und deren Behältnisse nicht auf den
Boden stellen, für ausreichenden Ablagen und Platz sorgen,
Standgröße nicht zu knapp bemessen! Lebensmittel abgedeckt
und geschützt aufbewahren. Empfindliche und kühlpflichtige
Lebensmittel sind entsprechend kühl zu lagern!
8. Getränke und Speisen korrekt auf Preistafeln auflisten,
Qualitätsangaben (z.B. Orangensaft/-nektar) und Füllmengen
bei Getränken angeben. Zusatzstoffe kenntlich machen (z.B.
Phosphat, Konservierungsstoffe, Geschmacksverstärker usw.);
Etiketten und Angaben des Vorlieferanten beachten.
9. Die Herstellung von Speisen in Privathaushalten ist mit
Risiken verbunden:
Die Zubereitung z.B. von Salaten, Kuchen, Desserts, Hausmacher
Wurst usw. kann weder von Ihnen noch von der Lebensmittelüberwachung
überwacht werden. Für die Folgen von unsachgemäß
hergestellten Speisen bleibt meistens der Veranstalter in der
Haftung. Den Nachweis des Verschuldens Anderer zu führen, ist
nahezu unmöglich. Anders bei Lebensmitteln, die aus
Gewerbebetrieben stammen:
- Gewerbebetriebe haben
Produktionsstätten, in denen sachkundiges Personal unter
professionellen Bedingungen Lebensmittel herstellen;
- Gewerbebetriebe werden
regelmäßig von der Lebensmittelüberwachung überprüft;
- Gewerbebetriebe übernehmen
die Verantwortung für die von Ihnen hergestellten
Waren
zum Seitenanfang
Bundesfinanzhof im November 2004:
Selbstfahrende Schaustellerwohnwagen sind Kfz-Steuerfrei
- März 2005:Einspruch eines Schaustellers war erfolgreich -
Nachfolgend ist die Entscheidung des BFH auszugsweise abgedruckt. Das
Einspruchsverfahren eines Schaustellers mit Hinweis auf dieses
Urteil war erfolgreich, wie der BSM erfreulicherweise erfahren
konnte.
Sachverhalt
und Vorinstanz
Die Klägerin ist Halterin eines LKW, den sie für ihren
Schaustellerbetrieb verwendet. Der Aufbau des Fahrzeuges kann
ausgewechselt werden. Es stehen dafür zwei Wohncontainer zur
Verfügung, die abwechselnd auf dem Fahrgestell befestigt
werden können; einer von ihnen dient der Klägerin, der
andere ggf. Angestellten für die Dauer der jeweiligen Kirmes
als Wohnung. Im Fahrzeugschein wird das Fahrzeug als "LKW
geschlossener Kasten mit Wechselaufbau" bezeichnet. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hatte für
das Fahrzeug mit Bescheid von 1996 eine jährliche
Kraftfahrzeugsteuer von 978 DM, beginnend ab 9. Februar 1996,
festgesetzt. Später stellte er das Fahrzeug rückwirkend ab
diesem Zeitpunkt steuerfrei. Im Juli 2002 kam das FA jedoch zu
der Auffassung, die Steuerbefreiung sei irrtümlich erfolgt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. August 2002 setzte es
deshalb die Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend ab 9. Februar
1998 auf jährlich 500 € fest. Die hiergegen erhobene Klage
ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte,
die Befreiungsvorschrift des §3 Nr. 8 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) greife nicht ein. Es
handele sich bei dem Fahrzeug der Klägerin nämlich weder um
eine Zugmaschine im Sinne des Buchst. a dieser Vorschrift noch
um einen Wohn- oder Packwagen im Sinne des Buchst. b; denn
unter den Buchst. b fielen nur Fahrzeuge, die als Anhänger
mitgeführt werden könnten. Selbstfahrende Wohnwagen seien
nicht kraftfahrzeugsteuerrechtlich begünstigt. Dies verstoße
nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gegen dieses
Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Das FA meint,
die Steuerbefreiungstatbestände seien im Gesetz eindeutig
definiert. Das Fahrzeug der Klägerin sei weder eine
Zugmaschine noch ein Wohnwagen i.S. des §3 Nr. 8 Buchst. b
KraftStG, weil es sich dabei um Anhänger handeln müsse, die
hinter einem Zugfahrzeug hergezogen werden.
BFH
- Entscheidung
Die Revision der Klägerin ist begründet und führt
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des
Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheides des FA. Nach § 3 Nr.
8 KraftStG ist von der Steuer befreit das Halten von
Zugmaschinen, solange sie ausschließlich für den Betrieb
eines Schaustellergewerbes verwendet werden (Buchst. a), sowie
von Wohnwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3.500 kg und Packwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 2.500 kg im Gewerbe nach Schaustellerart, solange sie
ausschließlich dem Schaustellergewerbe dienen (Buchst. b).
Zugmaschinen sind nach der Rechtsprechung des Senats
Fahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der
Zugleistung liegt und die nach ihrer Bauart ausschließlich
oder überwiegend zur Fortbewegung von Lasten durch Ziehen von
Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt sind. Die Anwendung
des Buchst.a kommt damit, ohne dass dies näherer Ausführung
bedarf, im Streitfall nicht ernstlich in Betracht. Das
Fahrzeug der Klägerin ist jedoch nach § 3 Nr.8 Buchst.b
KraftStG von der Steuer befreit. Diese Vorschrift ist auch auf
selbstfahrende Wohnwagen anzuwenden (a.A. Strodthoff,
Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 3 Rdnr. 115, mit Hinweis auf
einen Erlass des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen).
Historie
der KFZ Steuerbefreiung
Allerdings hat der Gesetzgeber des Jahres 1985, in dem
vorgenannte Vorschrift des KraftStG ihre heutige Fassung
erhalten hat, die Verwendung von selbstfahrenden Wohnwagen im
Schaustellergewerbe offenbar noch nicht im Auge gehabt. Anlass
für die Erweiterung der bis 1985 auf Zugmaschinen für das
Schaustellergewerbe bzw. für Schausteller beschränkten
Steuerbefreiung war vielmehr, dass damals für das
Schaustellergewerbe verwendete Fahrzeuganhänger nur dann von
der Kraftfahrzeugsteuer frei waren, wenn sie lediglich hinter
Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25
km/h mitgeführt wurden; denn dann waren sie nach §18 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
(StVZO) nicht zulassungspflichtig und folglich nach § 3 Nr. 1
KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Die Verwendung
solcher Anhänger hinter schnelleren Zugmaschinen und eine
entsprechende Erweiterung der Steuerbefreiung erschien dem
Gesetzgeber jedoch wegen der Belange des Verkehrs wie der
Schausteller dringend geboten (vgl. BTDrucks 10/4513, Bl. 33).
An selbstfahrende Wohnwagen im Schaustellergewerbe hat der
Gesetzgeber damals offenbar nicht gedacht; sie waren bis dahin
--weil weder Zugmaschine noch mit höchstens 25 km/h hinter
einer Zugmaschine beförderte Anhänger-- nicht steuerbefreit
und wurden auch jetzt weder im Gesetzestext noch, soweit
dokumentiert, in den Gesetzesberatungen ausdrücklich
angesprochen.
Steuerzahlerfreundliche
Auslegung durch den BFH
Dass der Gesetzgeber des Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetzes
(KraftStÄndG) von 1985 die kraftfahrzeugsteuerliche Lage von
Schaustellerbetrieben nicht bewusst dadurch hat verbessern
wollen, dass er ihnen die kraftfahrzeugsteuerfreie Verwendung
(auch) von selbstfahrenden Wohnwagen ermöglichte, steht indes
einer dahin gehenden Auslegung des § 3 Nr. 8 Buchst. b
KraftStG nicht entgegen. Diese ist vielmehr aus folgenden Gründen
geboten: Das aus der Sicht des Gesetzgebers des § 3 Nr. 8
KraftStG --Fassung 1985-- bestehende Bedürfnis, Wohnwagenanhänger
von Schaustellerbetrieben uneingeschränkt in die
Steuerbefreiung einzubeziehen, musste mit Rücksicht auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz die Frage aufwerfen, ob nicht die
Einbeziehung von selbstfahrenden Wohnwagen in die
Steuerbefreiung anlässlich der Neufassung des § 3 Nr. 8
KraftStG geboten ist. Wie bereits die Klägerin zutreffend
ausgeführt hat und offenbar auch FA und FG nicht in Abrede
stellen wollen, sind nämlich keine einsichtigen sachlichen Gründe
dafür gegeben, warum die Zugfahrzeuge und die Wohnwagenanhänger
von Schaustellern steuerbefreit sein sollen, Schausteller also
Kraftfahrzeugsteuerfreiheit genießen, wenn sie ihren
speziellen Wohnbedarf durch einen von einer Zugmaschine
gezogenen Wohnwagenanhänger befriedigen, nicht aber, wenn
dies durch einen selbstfahrenden Wohnwagen geschieht, also ein
Fahrzeug, in dem Funktion und Bauteile einer Zugmaschine und
eines Wohnanhängers eine feste Verbindung eingegangen sind.
Wenn der Gesetzgeber des Jahres 1985 gleichwohl die
Steuerbefreiung lediglich auf alle Wohnwagenanhänger
(nicht aber auch auf selbstfahrende Wohnwagen) ausgedehnt hat,
so ist diese Absicht einer hiervon abweichenden, über die
Absichten des Gesetzgebers hinausgehenden, jedoch nach Sinn
und Zweck der Steuerbefreiung gebotenen
verfassungsfreundlichen Auslegung des § 3 Nr. 8 KraftStG
nicht hinderlich. Das müsste erst recht gelten, wenn die
Analyse des FG zutrifft, dass durch die tatsächliche
Entwicklung (vermehrter Einsatz selbstfahrender Wohnwagen im
Schaustellergewerbe) eine Regelungslücke entstanden ist. Denn
solche Lücken ggf. durch eine extensive Auslegung des vom
Gesetzgeber formulierten Steuertatbestandes zu schließen, gehört
zu dem den Gerichten erteilten Auftrag zur Fortbildung des
Rechts und ist auch bei einer Steuerbefreiungsvorschrift, die
wie § 3 Nr. 8 KraftStG eine Ausnahme von der Steuerpflicht
beim Halten von Kraftfahrzeugen vorsieht, nicht unzulässig.
Es gibt nämlich jedenfalls im deutschen (Kraftfahrzeug-)Steuerrecht
keinen Rechtsgrundsatz, dass Ausnahmevorschriften stets oder
jedenfalls grundsätzlich "eng", also nicht wie jede
andere Vorschrift nach den allgemeinen Auslegungsregeln gemäß
Wortlaut, systematischem Zusammenhang, Entstehungsgeschichte
sowie Sinn und Zweck auszulegen sind. Hätte aber der
Gesetzgeber mit der Verwendung selbstfahrender Wohnwagen im
Schaustellergewerbe gerechnet bzw. sich über deren
kraftfahrzeugsteuerliche Behandlung eigens eine Meinung
gebildet, so ist davon auszugehen, dass er solche Fahrzeuge
ebenso wie Zugmaschinen und Wohnwagenanhänger von der
Kraftfahrzeugsteuer befreit hätte oder doch jedenfalls bei
Vermeidung eines kaum lösbaren Widerspruchs zu dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
hätte gleich behandeln müssen. Für den erkennenden Senat
ist zumindest, wie erwähnt, kein sachlich einleuchtender
Gesichtspunkt erkennbar, warum sowohl Zugmaschinen als auch
Wohnwagenanhänger von Schaustellern unter den Voraussetzungen
des § 3 Nr. 8 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit
sein sollen, selbstfahrende Wohnwagen von Schaustellern jedoch
nicht. Auch vom FA ist dafür kein Gesichtspunkt angeführt
worden. Die vom erkennenden Senat für geboten erachtete
Auslegung wird auch durch den Wortlaut des § 3 Nr. 8 Buchst.
b KraftStG nicht etwa ausgeschlossen; die Absicht des
Gesetzgebers, nur Anhänger steuerfrei zu stellen, hat sich im
Normtext nicht, jedenfalls nicht so deutlich niedergeschlagen,
dass eine solche Auslegung die durch den Wortlaut der
Vorschrift gezogenen Grenzen überschritte. Die vom KraftStG
in § 3 Nr. 8 Buchst. b verwandte Formulierung
("Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach Schaustellerart
...") findet sich in § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e StVZO
wieder, der "Wohnwagen und Packwagen im Gewerbe nach
Schaustellerart" --unter einschränkenden, hier nicht
interessierenden Voraussetzungen-- von der verkehrsrechtlichen
Zulassungspflicht freistellt, die sonst für Kraftfahrzeuge
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger grundsätzlich besteht.
Diese Freistellung bezieht sich nur auf Anhänger; das ist in
der einleitenden Wendung zu der genannten Nr. 6 ausdrücklich
geregelt ("Ausgenommen von den Vorschriften über das
Zulassungsverfahren sind ... 6. folgende Arten von Anhängern:
..."). § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. e StVZO deutet also
darauf hin, dass in der Gesetzessprache jedenfalls der StVZO
--überdies ebenso in der Umgangssprache-- unter Wohnwagen
nicht selbstredend Wohnwagenanhänger zu verstehen sind, wenn
auch diese kurz als "Wohnwagen" bezeichnet werden können
(so z.B. in §21 Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung
--StVO--) und selbstfahrende Wohnwagen mitunter
"Wohnmobile" genannt werden; jedoch sind auch
selbstfahrende Wohnwagen und nicht nur Wohnwagenanhänger nach
dem Sprachgebrauch der StVZO Wohnwagen.
Demnach bedarf es entgegen der Ansicht des FG
unbeschadet der Entstehungsgeschichte des § 3 Nr.
8 KraftStG nach dem Sinn und Zweck der dort in Buchst.
b vorgesehenen Steuerbefreiung keiner Gesetzesänderung, um
selbstfahrende Wohnwagen von Schaustellern in die Steuerbegünstigung
im Wege einer verfassungsfreundlichen Auslegung der Vorschrift
einzubeziehen. (BSM-Presseinformation)
zum
Seitenanfang
Herrn Minister Wolfram Kuschke
anlässlich des 31.
Bundesverbandstags
des Bundesverbands Deutscher
Schausteller
und Marktkaufleute e.V.
am 25. Januar 2005 in Dortmund
Sehr geehrter Herr Arens,
sehr geehrter Herr Hammerschmidt,
meine sehr verehrten Damen und Herren,
ich freue mich, den Bundesverbandstag Deutscher
Schausteller und Marktkaufleute hier in Nordrhein-Westfalen
begrüßen zu können.
Ich möchte Ihnen herzliche Grüße von Herrn
Ministerpräsident Steinbrück übermitteln, der gern zu ihrer
Versammlung gekommen wäre. Sein Terminkalender erlaubt das
leider nicht.
Ich darf Sie im Namen der Landesregierung
Nordrhein-Westfalen willkommen heißen. Ich hoffe, Sie hatten
in den vorausgegangenen Tagen fruchtbare Diskussionen und können
mit guten Ergebnissen nach Hause gehen.
Ich möchte bei dieser Gelegenheit natürlich auch
einige Worte über die Branche sagen, die Sie repräsentieren:
Die Schausteller und Marktkaufleute oder zusammengefasst, das
Reisegewerbe in Deutschland.
Noch vor drei- bis vier Jahrzehnten hatte das
Reisegewerbe eine andere Bedeutung und Verbreitung in unserem
Land, als es noch längst nicht in fast jedem Dorf ein
Einzelhandelsgeschäft mit Vollsortiment gab.
Auf Märkten oder bei fahrenden Händlern konnten wir
vieles von dem bekommen, was der Händler im Viertel nicht
anbot. Auch der Warenverkauf an der Haustür, und damit meine
ich den legalen und sehr erwünschten, fand mit einem breiten
Sortiment statt.
Als die Zeit der Supermärkte anbrach, schien es
zeitweilig, als trockne diese Art des Handels regelrecht aus,
als könnten nur noch ein paar größere Wochenmärkte übrig
bleiben. Inzwischen, so ist mein Eindruck, hat es längst
einen Gegentrend gegeben, der sich weiter fortzusetzen
scheint.
Einer der Gründe ist: Die Menschen wissen, dass es
den einen Ort nicht gibt, an dem sich alle Vorteile für den
Einkauf vereinigen. Es gibt keinen Supermarkt der alles hat
und auch in allem am billigsten ist und der immer die beste
und frischeste Ware anbietet.
Es gibt ihn nicht und schon gar nicht gibt es ihn überall
und in jedermanns Nähe. Deshalb bin ich davon überzeugt,
dass es Wochenmärkte und anderes Reisegewerbe auch in ferner
Zukunft geben wird.
Das gilt natürlich auch für Volksfeste und
Weihnachtsmärkte. Es gibt relativ gesicherte Zahlen darüber,
welche Bedeutung das Schaustellergewerbe für unsere
Wirtschaft hat. Vor etwa drei Jahren war es ein Gesamtumsatz
von fast 4 Mrd. Euro, der durch Volksfeste und
Kirmesveranstaltungen geschaffen wurde.
Rund 180 Millionen Besucher tragen jedes Jahr dazu
bei. Und dabei darf nicht vergessen werden: Ein Drittel dieses
Umsatzes kommt der Wirtschaft vor Ort zugute, namentlich den
Verkehrsunternehmen, dem Einzelhandel und der Gastronomie.
Das Reisegewerbe lässt sich aber nicht allein mit
Zahlen beschreiben. Es stellt in allen seinen Ausprägungen
auch ein unverzichtbares Stück Kulturgut dar. Damit meine ich
ein modernes zeitgemäßes Kulturgut und nicht historische
Folklore.
Ich kann mir bestimmte Stadtviertel ohne einen
Wochenmarkt nicht vorstellen. Er gehört dorthin, er ist
Anziehungs- und Treffpunkt für die Bewohner und er ist damit
ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens in unseren Städten.
Ich kann mir einen Jahresablauf ohne Kirmes nicht
vorstellen. Und damit meine ich nicht allein die großen
Volksfeste, sondern auch die Kirmes vor Ort, mit der heute
noch unsere Kinder aufwachsen.
Beides, Märkte und Volksfeste, sind somit Teil
unserer kulturellen Identität.
Natürlich hat das Reisegewerbe einen Wandel
durchgemacht. Es hat sich geänderten Rahmenbedingungen
anpassen müssen und wird dies auch weiterhin tun.
Ein Volksfest ist heute nicht mehr der alleinige
Jahreshöhepunkt des Freizeitvergnügens, davon sind wir weit
entfernt. Die wachsende Freizeitindustrie hat manches an
Nachfrage aufgesogen, angefangen von Multimediaangeboten wie
Fernsehen, Computer, Videospiele, Großkinos, aber auch die
Freizeitparks, die fast ganzjährig Kirmes und Volksfest
nachahmen.
Die Marktbeschicker wiederum stehen in dauernder
Konkurrenz zum stationären Einzelhandel, der gelegentlich
auch so etwas wie eine Marktatmosphäre nachzuahmen versucht.
Hinzu kommt: Schausteller und Marktkaufleute haben
einen harten Job. Damit meine ich nicht nur körperliche
Belastung und lange Arbeitszeit, sondern auch das, was ihnen
an Organisations- und Improvisationsgeschick abverlangt wird.
Zusätzlich müssen sie ganz nüchtern rechnende
Kaufleute sein. Ihre Unternehmen lassen sich oft nur führen,
wenn die ganze Familie anpackt und mitzieht.
In unserer Gesellschaft herrschte lange Zeit die
Vorstellung, dass sich der Freizeitanteil immer weiter
ausdehnen und die Arbeitszeit immer weiter verringern werde.
Harte Arbeit war keine attraktive Aussicht.
Aber Sie bemerken sicher, dass ich dabei schon in der
Vergangenheitsform rede, denn ich bin in der Tat davon überzeugt,
dass hier ein Umdenken eingesetzt hat.
Der Unterschied zwischen keiner Arbeit und harter
Arbeit hat sich spätestens mit Beginn dieses Jahres deutlich
vergrößert und das kann sich nur zugunsten des Reisegewerbes
auswirken, wenn es um seine Nachfrage nach Personal oder
Hilfskräften und auch um seine gesellschaftliche Anerkennung
geht.
Der Familienzusammenhalt im Reisegewerbe ist
Tradition. Er ist etwas Besonderes und er macht auch die Stärke
und die Zukunftsfähigkeit der Branche aus.
Sie als Reisegewerbetreibende können viel flexibler
und schneller auf Kundenwünsche reagieren. Sie sind nahe
dran, sie bekommen unmittelbare Rückmeldungen von Ihren
Abnehmern und Sie sind im wahrsten Sinne des Wortes beweglich.
Gegenüber dem Einzelhandel hat der mobile
Markthandel nach wie vor ein ganz wesentliches
Alleinstellungsmerkmal, das es auszunutzen gilt: Qualität und
Frische der Waren werden als überlegen angesehen.
Die Ware erscheint ursprünglicher und weniger lange
gelagert und transportiert und sie ist es in der Regel auch.
Das sind ganz wichtige Argumente in einer Zeit, in der
gesundheitsbewusste Ernährung eine weiterhin zunehmende Rolle
spielt.
Die demographische Entwicklung in unserem Land, also
die Zunahme des Anteils an älteren Menschen, bringt neue
Herausforderungen für die Nahversorgung in unseren Städten
mit sich. Die wird der stationäre Einzelhandel allein nicht
bewältigen können.
Es wird mehr Menschen geben, die dankbar sind für
einen Lebensmittelhändler, der regelmäßig durch ihre Straße
fährt, für einen Bäckereiwagen oder einen mobilen Obstverkäufer.
Das mag in althergebrachter Weise geschehen,
aber vielleicht werden kreative Händler bald neue
Angebotsformen finden, wie z. B. einen Bestellservice oder
bestimmte Paketangebote.
Das bleibt Ihrem Einfallsreichtum überlassen, den
Sie als Unternehmer immer bewiesen haben. Deshalb sehe ich
eine solide und vielleicht in manchen Bereichen sogar sehr
gute Zukunft für das Reisegewerbe.
Schließlich hat das Reisegewerbe auch eine übergreifende
ökonomische Funktion, indem es nämlich die Kultur der
Selbstständigkeit in unserem Land in seinem Kern repräsentiert.
Selbstständiges Unternehmertum und Eigeninitiative sind
wichtige Tugenden in unserem Land.
Sie haben für die wirtschaftliche Größe unseres
Landes gesorgt und nach einem zeitweiligen Bedeutungsverlust
nimmt diese Rolle seit fast einem Jahrzehnt wieder deutlich
zu. Selbstständige Erwerbstätigkeit muss für mehr Menschen
als bisher eine gute Alternative sein und jeder selbstständige
Gewerbetreibende lebt diese Einstellung vor.
Meine Damen und Herren, ich weiß, dass es ein paar
spezifische Sorgen gibt, die ihre Branche aktuell bewegen. Ich
will auf zwei davon eingehen, und zwar sind es die
Energiepreise und die zu erwartende Dienstleistungsrichtlinie
der EU.
Ich weiß, dass die
Schausteller und alle anderen Reisegewerbetreibenden Klage führen,
bei ihnen sei die Liberalisierung des Strommarktes nicht
angekommen. Für diese Einschätzung habe ich durchaus Verständnis.
Wir müssen
feststellen, dass die Liberalisierung des Strommarktes in
Deutschland im Jahre 1998 noch nicht zu einem effektiven
Wettbewerb geführt hat. Deshalb wird auf Bundesebene an einem
neuen Energiewirtschaftgesetz gearbeitet. Es soll noch in
diesem Frühjahr in Kraft treten.
Vor dem Hintergrund
gewachsener Strukturen wird sich der Markt aber nicht von
heute auf morgen ändern. Die Koalitionsfraktionen im Landtag
Nordrhein-Westfalen haben deshalb die Landesregierung im
September 2004 aufgefordert, die Preisaufsicht bei den
Stromtarifen nach heutigem Recht besonders sorgsam zu nutzen,
also gerade bei den kleineren Kunden.
Das hat das
Energieministerium vor dem Jahreswechsel intensiv getan:
-
108 Anträge
auf Tariferhöhungen zum 1.1.2005 lagen ihm vor,
-
in über
70 Fällen hat es die Erhöhungen gekürzt, und zwar im
Durchschnitt um etwa 20 Prozent,
-
am Ende
war eine Erhöhung um durchschnittlich knapp 5 Prozent nicht
zu verwehren.
Gründe für die Erhöhungen
waren im Wesentlichen höhere Kosten für die Strombeschaffung
(wobei
allerdings der Anteil
für „grünen Strom“ schon mengenmäßig nicht ins Gewicht
fällt! Es gibt auch keine höheren Steuern auf Strom!).
Gekürzt wurde im Wesentlichen, wenn die
Kalkulationsmethoden der Versorger nicht zu akzeptieren waren.
Die Dienstleistungsrichtlinie, die zurzeit im Entwurf
vorliegt, könnte natürlich auch ihre Branche berühren.
Grundsätzlich müssen wir uns aber dem Wettbewerb auf dem
Binnenmarkt auch im Bereich der Dienstleistungswirtschaft
stellen.
Was wir allerdings nicht akzeptieren, ist ein
Wettrennen z. B. um die billigsten Sicherheitsstandards für
Geräte oder Anlagen.
Hier sieht der Richtlinienentwurf aber weiterhin ein
Zugriffsrecht des Staates vor, in dem die Dienstleistung
erbracht wird. Ich bin im Übrigen zuversichtlich, dass wir
gemeinsam mit der Bundesregierung einen Weg finden werden, die
Interessen der deutschen Dienstleistungswirtschaft in Brüssel
zu wahren.
Das Thema steht sehr deutlich auf dem politischen
Bildschirm der Landesregierung Nordrhein-Westfalen.
Entsprechend werden wir uns auch unmittelbar – und dafür
stehe in meiner Funktion als Minister für
Europaangelegenheiten – in Brüssel Gehör verschaffen.
Der wichtigste Fahrtwind für die
Reisegewerbetreibenden ist und bleibt die Binnenkonjunktur.
Sie hat uns in den letzten drei Jahren nicht verwöhnt
und das hängt mit einer Vielzahl von Faktoren zusammen. Dafür
war sicher nicht nur die weltwirtschaftliche Lage
verantwortlich. Es gab auch einen Bedarf an Reformen auf
nationaler Ebene, deren Wirkungsrichtung wir uns gelegentlich
noch einmal klar machen müssen.
Mir ist kein Wirtschaftsverband bekannt, der nicht in
den letzten Jahren die Senkung von Steuern und die
Verminderung der Lohnnebenkosten gefordert hätte. Beides ist
geschehen, die letzte Stufe der Steuerreform haben wir gerade
zu Anfang dieses Jahres erlebt und wir haben jetzt einen
Spitzensatz bei der Einkommensteuer, von dem viele von Ihnen
nie zu träumen gewagt hätten.
Wir haben gleichzeitig die Lohnnebenkosten gekürzt
oder zumindest eingedämmt, indem wir die sozialen
Transfersysteme durchgreifend verändert haben.
Dem Wunsch nach geringeren Steuern und
Lohnnebenkosten folgen aber häufig nur einen Atemzug später
Forderungen, die damit unvereinbar sind. Der Staat soll bei
geringeren Steuereinnahmen mehr in Straßen, Gebäude und
andere öffentliche Infrastruktur und natürlich in Bildung
investieren.
Die Verbraucher, die als Arbeitnehmer die Senkung der
Lohnnebenkosten zu schultern haben, in dem ihnen Leistungen
gekürzt oder Eigenbeteiligungen erhöht werden, sollen mehr
konsumieren.
Das passt zeitlich nicht zusammen. Natürlich sind
all diese Reformen gerade deshalb geschehen, damit unsere
Wirtschaft wieder mehr Eigendynamik entwickelt und wieder mehr
Menschen zu Einkommen gebracht werden. Aber dadurch kann nicht
schon im nächsten Augenblick ein Konsumschub entstehen.
Wenn wir jetzt wieder mit Zuversicht auf die
Konjunkturaussichten für dieses Jahr blicken und die
Konjunkturentwicklung im vergangenen Jahr bei genauem Hinsehen
inzwischen in einem besseren Licht erscheint als zuvor, dann können
wir mehr als zufrieden sein.
Das ist wahrlich ein Ansporn, den Weg der
Modernisierung unserer Wirtschaft und unserer Gesellschaft
weiter zu gehen.
Das Reisegewerbe wird ganz sicher seinen Anteil daran
haben und ich wünsche Ihnen allen für das noch junge Jahr
2005 eine glückliche Hand und viel Erfolg.
Vielen Dank.
zum Seitenanfang
Auswege
aus der Pkw-Besteuerung für schwere Geländewagen?
Nach Informationen der Fachpresse
(Zeitschrift „4WHEEL Fun) soll es eine Möglichkeit geben,
Geländewagen ohne aufwendige Umbauten nach der günstigeren
Gewichtsbesteuerung anerkennen zu lassen. Nach den
EU-Richtlinien 70/156/EWG und 2001/116/EG könnten Fahrzeuge
der Kategorie M1-AF als Mehrzweckfahrzeuge der günstigen
Kfz-Steuer unterliegen, wenn das Fahrzeug pro Sitzplatz (ohne
Fahrersitz) mehr als 136 Kilogramm Zuladung aufweist. 4WHEEL
Fun berichtet, dass sich einige Prüfstellen weigern, eine
entsprechende Umcodierung vorzunehmen.
Der BSM prüft, ob die Informationen
zutreffend sind und dies ein gangbarer Weg ist, die Steuerlast
niedrig zu halten. Voraussetzung ist allerdings auch, dass
durch eine eventuelle Umcodierung keine anderweitigen
Nachteile entstehen.
(BSM-Presseinformation)
zum Seitenanfang
Bundesverbandstag
31.
Bundesverbandstag des BSM in Dortmund
-Wahlergebnisse
bestätigen Kurs der Ehrenamtsträger-
Die gut
besuchte Pressekonferenz bildete den Auftakt der viertägigen
Veranstaltung, die vom Landesverband Westfalen mit seinen
Bezirksstellen und dem Schaustellerverein Rote Erde in
Dortmund planerisch, organisatorisch und finanziell getragen
wurde.
Thematisch
wurde das Pressegespräch von den nachfolgend dargestellten
Themen geprägt:
Absagen und vorzeitige Schließung von Veranstaltungen
Keine Veranstaltungsabsagen bei Kriegen
(Beispiel Golfkrieg Anfang der Neunziger), Terrorakten (11.
September 2001) und Naturkatastrophen (Flutwelle am 26.
Dezember 2004).Veranstaltungsabsagen nützen den Opfern nicht.
Die spendenwilligen Schausteller und Marktkaufleute können
nur dann ihren Beitrag leisten, wenn Feste und Märkte
stattfinden. Auch angesichts der zuvor genannten Beispielsfälle
wurden seinerzeit in Deutschland außer Volksfesten keine
nennenswerten sportlichen oder gesellschaftlichen Großveranstaltungen
abgesagt.
Keine Wettbewerbsverzerrungen durch Erweiterung der EU
Der BSM begrüßt die Erweiterung des
europäischen Hauses und die Chancen eines einheitlichen
Binnenmarktes auf dem Gebiet von 25 Nationen. Die bis zum Jahr
2010 umzusetzende geplante Dienstleistungs-Rahmenrichtlinie
der EU sieht vor, dass gemäß des Herkunftslandprinzips
Dienstleister aus dem EU-Ausland nur den Rechtsvorschriften
ihres Herkunftslandes unterworfen sind. Der BSM befürchtet
Wettbewerbsverzerrungen, Qualitätsverluste auf den Märkten
und eine Gefährdung des hohen Sicherheitsstandards
insbesondere bei den Fahrgeschäften.
Liberalisierung des Strommarktes Flop für
Reisegewerbe
Die mit der Liberalisierung des
Strommarktes vorhergesagte Senkung des Strompreises traf für
Schausteller, Circusse und Marktkaufleute nicht ein. Die
Aufsummierung der Netzdurchleitungsentgelte und nicht
nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen der örtlichen
Versorger sind für ein nach wie vor hohes Strompreisniveau
auf den Festplätzen verantwortlich.
Kulturelle Bedeutung der Volksfeste und Märkte bei
Standgeld berücksichtigen
Volksfeste und
Märkte sind ein anerkanntes Kulturgut (siehe
Bundestagsdrucksache 14/3786 vom 05.07. 2002). Deren Durchführung
in kommunaler Regie ist ein Gebot der freiwilligen Daseinsfürsorge,
das aus dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet wird. Bei der
Festlegung der Standgelder sollen die Gemeinkosten nicht dem
Volksfest- oder Marktbeschicker angelastet werden, sondern nur
die tatsächlichen veranstaltungsbedingten Kosten.
Wachsende Bedeutung des Markthandels für die
wohnortnahe Versorgung
Die zunehmende
Ausdünnung des Einzelhandels in den innerstädtischen
Gebieten und Konzentration auf wenige Anbieter in der
Peripherie verursacht eine ständige Verschlechterung der
Versorgung insbesondere für nicht mobile oder in der
Bewegungsfreiheit eingeschränkte Bevölkerungsteile. Die Märkte
kommen zu den Kunden. Die Versorgung mit Gütern des alltäglichen
Bedarfs ist eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch
gesellschaftspolitische Funktion des Markthandels.
Märkte müssen
in ihrem Bestand geschützt werden.
Kleinbetriebsschädliche Bürokratie und nicht
nachvollziehbares Steuerrecht
bemängelte Präsident Hans-Peter Arens
nach Begrüßung der zahlreichen Teilnehmer. Die ausufernde Bürokratie
verursacht den Reisegewerbetreibenden unzumutbare
Mehrbelastungen. Es ging auch anders. Früher wurden die
Einnahmen und die Ausgaben in das Straßensteuerheft
eingetragen und vierteljährlich beim Finanzamt abgerechnet.
Zur Flutkatastrophe hebt Hans-Peter Arens die vernünftigen Maßnahmen
und Reaktionen hervor, die im Ergebnis mehr für die Opfer
brachten als Veranstaltungsabsagen. Diese sind den
Schaustellern und Marktkaufleuten noch aus dem 1. Golfkrieg
Anfang der Neunziger und als Folge der Terroranschläge des
11.9.2001 noch in schlechter Erinnerung.
Markt als Kommunikationszentrum
Vizepräsident Giuseppe Angeletti
verweist auf die Vielzahl der in den letzten Jahren neuer
Probleme für das Reisegewerbe hebt die Bedeutung des Marktes
als Kommunikationsmittelpunkt in der Kommune hervor. Die
Funktion des Marktes war und ist nicht auf den reinen
Warenvertrieb beschränkt, sondern er ist auch ein
unverzichtbares Element des gesellschaftlichen Zusammenhalts,
dessen Lockerung zu Recht allseits beklagt wird. Den
Preiskampf gegen die großen wie Lidl und Co kann der
Markthandel nicht gewinnen, aber den Wettbewerb auf anderen
Gebieten erfolgreich aufnehmen: Qualität und alternatives
Warensortiment.
Die
EU-Erweiterung
wird grundsätzlich begrüßt, betont
Präsident Hans-Peter Arens, darf aber weder zu
Wettbewerbsverzerrungen noch zu einer Absenkung des in
Jahrzehnten geschaffenen hohen Sicherheitsniveaus führen.
Dies hat seinen Preis. So sind in letzter Zeit auch keine
Neuheiten auf den Festen, da diese nicht mehr finanzierbar
sind. Basel II lässt grüßen.
Irrweg
Privatisierung
Ein plastisches Beispiel hierfür erläuterte
Vizepräsident Giuseppe Angeletti an dem Fall Markgröningen.
Der Sachverhalt chronologisch in Kurzform:
1.)
Privatisierung
2.)
350 % Standgelderhöhung
3.)
Schlechtestes Fest aller Zeiten (Freß und Sauf auf
Ballermannniveau)
4.)
Privatisierung rückgängig gemacht
Daten
zum Gewerbe
Der BSM vertritt bundesweit
12.000 in den Landesverbänden organisierte Mitglieder,
davon 8.000 Marktkaufleute und 4.000 Schausteller.
Volksfeste verzeichnen jährlich 180 Millionen Besucher und
setzen ca. 2 Milliarden Euro um. Weihnachtsmärkte ziehen jährlich
160 Millionen Besucher an und erzielen einen Gesamtumsatz in
Höhe von 1,7 Milliarden Euro. Die Wochenmarkthändler
erwirtschaften ca. 5 Milliarden Euro Jahresumsatz.
Sitzung
des Gesamtvorstands
In unmittelbarem Anschluss an die
Pressekonferenz folgte die Sitzung des Gesamtvorstands. Dem
Gesamtvorstand des BSM gehören an:
-
das Präsidium
-
die Landesverbandsvorsitzenden
-
die Fachbereichsvorsitzenden
-
der Bundesschatzmeister
-
der Bundesschriftführer
Dieses Gremium tagte im unmittelbaren
Anschluss an die Pressekonferenz. Die Schwerpunktthemen warten
die Finanzen, Änderungen an Beitragsordnung und
organisatorische Fragen zum Bundesverbandstag. Abgerundet
wurde der erste Sitzungstag mit dem „Westfälischen
Abend“, mit der Bezirksstelle Hagen als Ausrichter eines
rundum gelungenen Abends.
Nach Ausgabe der Delegiertenmappen
erfolgte am Sonntag Vormittag die offizielle
Eröffnung
durch den Schirmherren des
Bundesverbandstags, Dortmunds Oberbürgermeister Dr. Gerd
Langemeyer. Zuvor begrüßte Reiner Pohlmey als 1.
Vorsitzender der Bezirksstelle Dortmund die Teilnehmer und Gäste
und klärte diejenigen, die es noch nicht wussten, über die
Symbole von Dortmund als Metropole Westfalens auf:
1.)
Westfalenpark
2.)
Westfalenstadion
3.)
Westfalenhallen
Er betonte das gute Verhältnis der
Schausteller und Marktkaufleute mit den Behörden und die
Verwurzelung der Reisegewerbetreibenden in der Bevölkerung.
OB Dr. Langemeyer bedankte sich
für die Wahl von Dortmund als Tagungsort. Diese Stadt hatte
einen dramatischen Strukturwandel durchmachen müssen. Noch in
den Sechzigern wurde auf dem Dortmunder Stadtgebiet mengenmäßig
so viel Kohle gefördert wie heute in ganz Deutschland. Anfang
der Achtziger Schließung der letzten Zeche. Trotz der
erheblichen Arbeitsplatzverlagerungen in das Rheinland ist aus
Dortmund kein Jammertal geworden. Die Zukunft der Stadt wurde
gestaltet. Hierzu tragen auch die Reisegewerbetreibenden mit
ihren Märkten und Volksfesten bei. Präsident Hans-Peter
Arens überreichte dem Stadtoberhaupt ein Karussellpferd
und bestätigte das von Reiner Pohlmey eingangs erwähnte gute
Verhältnis zu den städtischen Stellen mit dem Hinweis, dass
die Reisegewerbetreibenden keine Arbeitsplätze nach China
verlagern. Als nächstes standen die Fachbereichssitzungen auf
der Tagesordnung.
(Berichterstattung wird fortgesetzt)
(BSM-Presseinformation)
zum Seitenanfang